Kirchenrechtliche Voraussetzungen für einen Eintritt in ein Kloster

Fr. Paul Richard Schneider, OSB, Kloster Muri-Gries

Das übergeordnete Ordensrecht enthält verschiedene Vorgaben für einen Klostereintritt. Das Eigenrecht der einzelnen Orden und Klöster kann zudem weitergehende Bestimmungen enthalten. Die wichtigsten geregelten Sachverhalte werden im Folgenden kurz angesprochen:

  1. Konfessionszugehörigkeit

Angehende Ordensleute müssen römisch-katholisch getauft und gefirmt sein. Sie dürfen sich vom katholischen Glauben nicht losgesagt haben und keiner kirchenrechtlichen Sanktion unterliegen.

  1. Alter

Das Ordensrecht schreibt für den Beginn des Noviziates die Vollendung des 17. Lebensjahrs vor (c. 643 § 1 CIC/83). Diese Alterslimite von 18 Jahren stimmt in vielen Ländern mit der zivilrechtlichen Volljährigkeit überein. Obergrenzen hingegen setzt das Ordensrecht nicht. Gleichwohl setzen verschiedene Institute Obergrenzen fest. Dabei lassen sie sich von begründeten Überlegungen leiten, wie die Offenheit und Flexibilität zur Änderung der gewohnten Lebensweise und Lebensumgebung und die Sinnhaftigkeit einer mehrjährigen Ausbildungsinvestition bei höherem Alter. Die Benediktusregel kennt bezüglich des Alters keine Begrenzung. Vielmehr gilt es, bei allen Interessenten die Ernsthaftigkeit der religiös motivierten Neuausrichtung des Lebens zu prüfen und die Integrationsfähigkeit einer Person in die bestehende Gemeinschaft zu beurteilen.

  1. Gesundheit

Für ein Leben in einer monastischen Gemeinschaft muss ein Mensch psychisch gesund und körperlich imstande sein, am klösterlichen Alltagsleben im eigenen Kloster teilzunehmen und es selbständig zu bewältigen (c. 643 § 2 CIC/83).

  1. Anlagen / Reife

Der Kandidat muss den spürbaren Willen, die intellektuellen Fähigkeiten und das religiöse Interesse haben, um sich erfolgreich auf eine Ausbildung zum Ordensmann einzulassen. Er muss zudem kommunikations-, gemeinschafts- und integrationsfähig sowie ausgeglichen sein.

  1. Zivilstand

Ordenskandidaten müssen im Grundsatz unverheiratet sein. Dies betriftt jede Art von gültiger Ehe, ob sakramental oder zivilrechtlich, ob nicht- oder halbchristlich. Kirchlich gültig verheiratete, zivilrechtlich aber geschiedene Personen können aber um eine Dispens des Apostolischen Stuhles ansuchen. Aufgrund der bisherigen Praxis setzt eine Dispens voraus, dass die zivilrechtliche Scheidung rechtskräftig ist, dass die Versorgungspflichten gegenüber der Ehepartnerin und den Kindern erfüllt sind und dass die allfällig vorhandenen Kinder volljährig sind und ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Zudem müssen die Ehepartnerin und die Kinder mit dem Ordenseintritt von Mann und Vater einverstanden sein (Meier MKCIC 1984 ff. 643,2).

  1. Schulden

Die Bestimmung von c. 644 CIC/83 setzt beim Kandidaten geordnete finanzielle Verhältnisse voraus. Als solcher darf er nicht überschuldet sein. Die Verantwortlichen werden einen Kandidaten sicherlich auf diese Frage ansprechen und gegebenenfalls klären, wie diese Schulden entstanden sind und getilgt werden können. Während Konsumschulden vor einem Eintritt abzutragen oder sicherzustellen sind, werden heute häufiger im Raum stehende Studienkredite sicherlich anders zu beurteilen sein. Keinesfalls aber darf ein Klostereintritt dazu erwogen werden, sich der Verantwortung früherer Handlungen zu entziehen.

  1. Versorgungspflichten

Auch Unverheiratete können gegenüber Eltern, Geschwistern oder Patenkindern aus christlicher Verantwortung Versorgungspflichten haben. In solchen Fällen sollte trotz fehlender kirchenrechtlicher Regelung eine Lösung aufgezeigt werden können, wer allenfalls anstelle des Eintretenden diese Pflichten übernimmt (Meier MKCIC 1984 ff. 644,2). 

  1. Bindung an ein anderes Institut

Wenn ein Kandidat bereits Mitglied eines Institutes des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist, kommen die entsprechenden kirchenrechtlichen Bestimmungen für einen Übertritt zur Anwendung (c. 684 CIC/83).

  1. Weltkleriker

Der Übertritt eines Diakons oder Priesters in eine Ordensgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Bischofs der Diözese, in die er inkardiniert ist (c. 644 CIC/83).

  1. Entscheidungsfreiheit

Der Entscheid zu einem Leben im Kloster muss vom Interessenten frei und unbeeinflusst erfolgen wie auch der Aufnahmeentscheid des Institutes. So dürfen auf den Kandidaten seitens seines Umfeldes und seitens der Mitglieder der aufnehmenden Gemeinschaft kein Druck und keine spirituelle Beeinflussung ausgeübt werden. Umgekehrt muss auch vom Institut ein unbeeinflusster Entscheid zum Eintritt vorliegen (c. 643 § 1 3° CIC/83). 

Stand 3.1.2022 / PS